
S A T Z U N G Kreisverband Uckermark der Gartenfreunde e.V. Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter VR 1394 FF am 24.01.2012 § 1 1.Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen „Kreisverband Uckermark der Gartenfreunde e.V.“ (im folgenden Kreisverband genannt). Er ist gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen im Landkreis Uckermark. Der Kreisverband hat seinen Sitz in 16303 Schwedt und ist beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Registriernummer VR 1394 FF als Verein registriert. 1.2 Verbandsemblem: kreisförmig eingefasst, ausgeschrieben „Kreisverband Uckermark der Gartenfreunde e.V.“; im Inneren des Kreises die Buchstaben KVU, am unteren Rand abgedruckte Sonnenblume. 1.3 Der Kreisverband ist der freiwillige Zusammenschluss von Kleingarten- bzw. Kleingärtnervereinen des Kreises Uckermark, nachfolgend Kleingartenvereine genannt. 1.4 Der Kreisverband ist ab dem 11.06.1990 Rechtsnachfolger des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), Kreisorganisation Schwedt/ Oder; ab dem 26.11.1992 Rechtsnachfolger des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Angermünde und ab dem 01.04.1995 Rechtsnachfolger des Kreisverbandes der Gartenfreunde Templin e.V. 1.5 Der Kreisverband ist Mitglied des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. 1.6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 2. Zweck und Aufgaben des Kreisverbandes 2.1 Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.2 Der Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.3 Der Kreisverband dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und die Erhaltung des Kleingartenwesens einsetzt. Dabei geht es insbesondere um die Schaffung, Sicherung und ökologisch orientierte Nutzung der Kleingartenanlagen für die sinnvolle ideelle kleingärtnerische Betätigung von Bürgern aller Bevölkerungsschichten zur Gestaltung von Freizeit und Erholung. 2.4 Der Kreisverband ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung. 2.5 Zur Realisierung seiner Ziele und Aufgaben schließt der Kreisverband Zwischenpachtverträge über Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung mit Landeigentümern ab, um diese an einzelne Kleingärtner in den Kleingartenvereinen als Unterpächter zu verpachten. 2.6 Dem Kreisverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Förderung aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen und ihren sozialen Status zu erhalten und ihre Dauernutzung zu gewährleisten, insbesondere durch ihre Einordnung in die Flächennutzungspläne und in die Bebauungspläne der Städte und Gemeinden. b) Die Unterstützung der Mitglieder bei der Anwendung des Vereins-, Pacht- und Steuerrechtes sowie durch Beratung zu Finanzierungs-, Versicherungs- und Bauausführungsfragen sowie bei der Vertretung der Rechte ihrer Mitgliedervereinigungen gegenüber Dritten (nur in kleingärtnerischen Angelegenheiten). c) Die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Gestaltung von Bedingungen für eine ökologisch orientierte Nutzung der Kleingärten unter Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege, bei der Entwicklung einer naturverbundenen Freizeitgestaltung, auch unter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen sowie beim Aufbau und der Unterhaltung von gemeinschaftlichen Einrichtungen. d) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung von Gartenfachberatern und Bewertern für Kleingärten und Kleingartenanlagen des Kreisverbandes Uckermark der Gartenfreunde e.V. e) Die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Erarbeitung und Herausgabe von Materialien zu kleingärtnerischen Angelegenheiten. f) Die Vertiefung der Heimatliebe und Pflege der humanistischen Traditionen und des kulturellen Erbes der Kleingärtnerbewegung. 2.7 Unterstützung der Interessen der Kleingärtner zur Haltung von Kleintieren und Bienen unter Beachtung der Gartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. 2.8 Der Vorstand des Kreisverbandes, nachfolgend Kreisvorstand genannt, kann mit seinen Mitgliedern Verträge zur Verwaltung der Kleingartenanlagen abschließen. § 3 3.Mitgliedschaft im Kreisverband 3.1 Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Kleingartenverein des Landkreises Uckermark auf Antrag werden, der als rechtsfähiger Verein registriert ist und dessen Satzungszweck den Zielen des Kreisverbandes entspricht. 3.2 Die Aufnahme als Mitglied im Kreisverband ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes innerhalb eines Monats. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller die Beschlussfassung durch den Kreisvorstand beantragen. 3.3 Ehrenmitgliedschaft: Einzelne hervorragende Kleingärtner und andere Personen, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. Darüber hinaus kann ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von Beiträgen und Umlagen befreit und haben kein Stimmrecht. 3.4 Für Kleingartenvereine, die diese Satzung nicht anerkennen, die aus dem Kreisverband durch Austritt oder Ausschluss ausscheiden, erlöschen zum Zeitpunkt des Austrittes bzw. Ausschlusses alle Rechte am Vereinseigentum des Kreisverbandes. § 4 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht: a) sich an der Arbeit des Kreisverbandes zu beteiligen und verbandseigene Einrichtungen zu nutzen b) sich zu allen Problemen und Angelegenheiten, die die Ziele und Aufgaben des Kreisverbandes betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen c) auf der Grundlage seiner beschlossenen und beim jeweiligen Amtsgericht registrierten Satzung in allen Fragen zum Vereinsleben eigenverantwortlich zu handeln und zu entscheiden d) einzelne Vereinigungen oder Personen, die besondere Verdienste um das Kleingartenwesen erworben haben, zur Auszeichnung vorzuschlagen 4.2 Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat die Pflicht: a) die Satzung und die Beschlüsse des Kreisverbandes bei Wahrung seiner Selbständigkeit einzuhalten und für deren Erfüllung aktiv zu wirken b) die festgelegten Jahresbeiträge, Umlagen und andere finanziellen Verpflichtungen termingemäß an den Kreisverband zu entrichten 4.3 Schuldet ein Mitglied Jahresbeiträge, Umlagen und andere finanziellen Verpflichtungen länger als drei Monate, ohne ausdrückliche Stundung erhalten zu haben, ruhen seine Rechte. § 5 5. Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch: a) Austritt aus dem Kreisverband b) Ausschluss aus dem Kreisverband c) Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes d) Auflösung eines Mitgliedes 5.2 Der Austritt aus dem Kreisverband ist grundsätzlich schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eingehend bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Bei einer verspätet eingehenden Austrittserklärung gilt der Austritt zum darauf folgenden Geschäftsjahr als wirksam. Der Austritt kann nur wirksam werden, wenn der Beschluss entsprechend der Satzung des den Austritt erklärenden Mitgliedes ordnungsgemäß gefasst worden ist. Mitgliedsbeitrag und beschlossene Umlagen sind noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft endet. 5.3 Der Ausschluss aus dem Kreisverband kann erfolgen, wenn ein Mitglied: - gegen die Satzung oder die Interessen des Kreisverbandes in grober Weise verstößt, - sich seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband entzieht und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der ihm gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. 5.3.1 Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des vom Ausschluss bedrohten Mitgliedes mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden und teilt dies dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit. 5.3.2 Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden. Bis zu dieser Entscheidung verbleibt das Mitglied in seinen Rechten und Pflichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter fälliger Beiträge und Umlagen sowie auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. 5.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband enden alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben. 5.5 Alle finanziellen Leistungen und sonstigen Verpflichtungen (Beiträge, Umlagen usw.) sind grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu begleichen. 5.6 Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz enden durch Tod bzw. Aberkennung. § 6 6. Organe des Kreisverbandes 6.1 Die Organe des Kreisverbandes sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) - der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes 6.2 Die Versammlungen und Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisverbandes oder von einem von ihnen beauftragten Vorstandsmitglied zu leiten. 6.3 Über die Versammlungen und Sitzungen der Organe des Kreisverbandes sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu beurkunden sind. § 7 7. Die Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Kreisvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Kreisverbandes dies erfordert. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe (Tagesordnung, Beschlussentwürfe usw.) einzuberufen. 7.2 Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 7.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist, und der Vorsitzende des Kreisverbandes oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen. 7.4 Der Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes ist für die Mitglieder bindend. 7.5 Die Abstimmung der Beschlüsse kann in offener oder auf Beschluss der Mitglieder in geheimer Abstimmung erfolgen. 7.6 Der Mitgliederversammlung gehören an: - die Vorsitzenden der Mitglieder, als Vertreter des jeweiligen Mitgliedes oder (im Verhinderungsfall) ein anderes Vorstandsmitglied; - der Kreisvorstand einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes - die Kassenprüfer des Kreisverbandes Die der Mitgliederversammlung angehörenden Personen haben jeder eine Stimme. 7.7 Die Mitgliederversammlung beschließt die grundlegenden Aufgaben des Kreisverbandes und die dafür notwendigen Beiträge und Leistungen der Mitglieder. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: - die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes - die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes - die Wahl der Kassenprüfer des Kreisverbandes - die Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer - die Entlastung des Kreisvorstandes - die Beschlussfassung über eingegangene Anträge - die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 5, Pkt. 5.3.2 - die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung - die Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einem Dachverband 7.8 Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Alle anderen Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gültig, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 7.9 Anträge der Mitglieder des Kreisverbandes an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. § 8 8. Der Kreisvorstand 8.1 Der Kreisvorstand setzt sich aus 18 bis 25 Mitgliedern zusammen, einschließlich der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, entsprechend § 26 des BGB. 8.2 Der Kreisvorstand, einschließlich der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur natürliche, volljährige Personen, die von einem Mitglied des Kreisverbandes vorgeschlagen werden und in einem Kleingärtnerverein organisiert sind. 8.2.1 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes können während ihrer Amtszeit durch den Kreisvorstand abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung des Kreisverbandes erfüllen oder ihre Aufgaben aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Die Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes hat mit Beschluss des Kreisvorstandes zu erfolgen. 8.2.2 Legt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein Amt nieder oder wird abberufen, erlöschen mit sofortiger Wirkung alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Ausübung dieses Amtes ergeben haben. Alle in seinem Besitz befindlichen vereinseigenen Unterlagen sind umgehend dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben. 8.2.3 Nach Abberufung oder Niederlegung des Amtes eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes kann aus dem Kreisvorstand ein neues Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbandes gewählt werden. 8.2.4 Nach Abberufung oder Niederlegung des Amtes eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist die nächste Mitgliederversammlung über die Gründe zu informieren. Die Mitglieder des Kreisverbandes sind umgehend über die Abberufung oder Amtsniederlegung und über die Neubesetzung der Funktion zu benachrichtigen. 8.3 Die Mitglieder des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt. 8.4 Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind nicht öffentlich. 8.5 Der Kreisvorstand fasst in den Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8.6 Die Aufgaben des Kreisvorstandes bestehen in a) der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes b) der Beschlussfassung über - den Tätigkeitsbericht des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes - den jährlichen Finanzbericht und den Finanzplan - die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und ihre Zahlungsfristen - die Festsetzung von Verwaltungsbeiträgen von Kleingartenvereinen, die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind, aber im Pachtverhältnis mit dem Kreisverband stehen - die Festsetzung von Sanktionen in Form von Mahngebühren bei Verstößen gegen Zahlungsfristen oder Bußgeld bei Verstößen gegen die Gartenordnung - die Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes für das Geschäftsjahr - Einsprüche zu Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes - Anträge von Mitgliedern des Kreisverbandes - den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 5, Pkt. 5.3.1 - die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Kreisverbandes - die Ernennung von Vertretern bzw. Delegierten zum Verbandstag des Dachverbandes (Landesdelegiertenversammlung) - die Zugehörigkeit zu anderen Verbänden und Vereinen, c) der Entgegennahme von Berichten und Hinweisen der Kassenprüfer, d) der Berufung von Arbeitsgruppen oder Kommissionen zur Durchführung der Beschlüsse. § 9 9. Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes 9.1 Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes ist ein Teil des Kreisvorstandes. Er wird gemäß Punkt 8.2. für vier Jahre gewählt. 9.2 Dem geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbandes gehören fünf bis sieben Mitglieder an: - der Vorsitzende des Kreisverbandes - der stellvertretende Vorsitzende des Kreisverbandes - der Schatzmeister - der Kreisgartenfachberater - der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit - und weitere Vorstandsmitglieder. 9.3 Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Für besondere Vertretungshandlungen können andere Personen bevollmächtigt werden. 9.4 Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich. Mitglieder des Kreisvorstandes können ohne Einladung an den Sitzungen teilnehmen. 9.5 Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes mit beratender Stimme teil. 9.6 Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Kreisverbandes und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. 9.7 Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes fasst in seinen Sitzungen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 9.8 Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes bestehen in: - der laufenden Geschäftsführung des Kreisverbandes - der Vorbereitung von Versammlungen und Tagungen - der Anleitung und Unterstützung der Vorsitzenden der Mitglieder des Kreisverbandes (mindestens einmal im Jahr) und der unter Punkt 2.6 d) genannten Personen - die Erarbeitung seines Tätigkeitsberichtes einmal im Jahr - die Erarbeitung des jährlichen Finanzberichtes und des Finanzplanes - die Vertretung des Kreisverbandes nach außen. 9.9 Zur laufenden Geschäftsführung unterhält der Kreisverband eine Kreisgeschäftsstelle, deren Leiter/in als Geschäftsführer/in durch den geschäftsführenden Vorstand angestellt wird. § 10 10. Finanzierung des Kreisverbandes 10.1 Die Finanzierung des Kreisverbandes erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und durch Umlagen seiner Mitglieder, durch Verwaltungsbeiträge gemäß Punkt 8.6 b); durch Spenden, Stiftungen und öffentliche Zuwendungen. 10.2 Die finanziellen und materiellen Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie sind durch den Schatzmeister revisionssicher zu verwalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 10.3 Der Kreisverband haftet nur mit seinem Vermögen. § 11 11. Kassenprüfer 11.1 Der Kreisverband hat bis zu fünf Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die Kassenprüfer wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein. 11.2 Die Kassenprüfer sind entsprechend der Aufgabenstellung der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes tätig und nur ihr rechenschaftspflichtig. Die Kassenprüfer unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Kreisvorstand. Der Vorsitzende der Kassenprüfer hat das Recht, an allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Kreisvorstandes teilzunehmen. 11.3 Die Kassenprüfer prüfen mindestens halbjährlich die Kassenführung und das Belegwesen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durchzuführen. Über das Ergebnis sind der Kreisvorstand zu den Sitzungen und die nächste Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zu informieren. § 12 12. Auflösung des Kreisverbandes 12.1 Der Kreisverband kann nur durch Beschluss einer, zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes aufgelöst werden. 12.2 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Die Beschlussfassung zur Auflösung erfolgt mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Erscheinen weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, ist mit einer Frist von sechs Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 12.3 Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, nach Abgeltung berechtigter Forderungen, an den gemeinnützigen Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V., Sitz Potsdam, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 12.4 Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Kreisverbandes dem Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V., Sitz Potsdam, zu übergeben. § 13 13. Inkrafttreten der Satzung 13.1 Die Satzung wurde erstmals am 11. Juni 1990 beschlossen, am 21. April 1994 sowie am 16. September 2000 gemäß Beschluss der Kreisdelegiertenversammlung des Kreisverbandes geändert bzw. neu gefasst, am 20. November 2003 durch Vorstandsbeschluss aus steuerrechtlichen Gründen geändert. Am 21.11.2009 wurde durch die Kreisdelegiertenversammlung eine Neufassung der Satzung vom 20.11.2003 beschlossen. Am 24.09.2011 wurde die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Die Satzung gilt mit dem Tag der Registrierung durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder). 13.2 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. 13.3 Der Kreisvorstand ist befugt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung als Ergänzung vorzunehmen. Eine solche Änderung ist nach Registrierung beim Amtsgericht den Mitgliedern auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung mitzuteilen. Schwedt, den 24.09.2011 |