Kreisverband Uckermark der Gartenfreunde e.V.
Verfasst am 19.03.2021 um 11:24 Uhr

Merkblatt zur Mitgliederversammlung in der Corona-Krise

Landesverband Brandenburg der 



Gartenfreunde e.V. 15.03.2021

 

Merkblatt zur Mitgliederversammlung in der Corona-Krise


In der gegenwärtigen Situation stehen unsere Vereine oftmals vor der Entscheidung, wie mit geplanten Maßnahmen wie Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen umzugehen ist.

Die aktuellen Verordnungen des Landes Brandenburg zu den Maßnahmen zum Corona Virus  verbieten die Zusammenkünfte in Vereinen nicht. Allerdings gelten Abstands- und Hygieneregeln, die das Zusammenkommen erschweren.

In vielen Satzungen ist der Zeitraum festgelegt, wann die Mitgliederversammlung stattfinden soll. Diese Festlegungen können sicher nicht immer gehalten werden.

In den Mitgliederversammlungen müssen Beschlüsse gefasst werden z. B. für den Finanzplan. Die Vorstände legen Rechenschaft ab, das Vereinsleben muss organisiert werden und alle Vereinsmitglieder sollen an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Teilweise sind auch Wahlen für die Vorstände durchzuführen.

Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Das Gesetz wurde am 28.10.2020

bis zum 31.12.2021 verlängert.

In Artikel 2, § 5 heißt es in dem Gesetz:


(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins … bleib auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

 

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und   Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

 

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Was bedeutet das konkret?

Zu (1) Vereine die zurzeit keine Mitgliederversammlungen abhalten können, bei denen aber Neuwahlen lt. Satzung fällig wären, und bei denen das Vorstandsamt zeitlich befristet ist, bleiben vorerst handlungsfähig.

Auch entgegen einer anderslautenden expliziten Satzungsregelung endet die Amtszeit des Vorstandes erst mit Bestellung des nachfolgenden Vorstandes.


Zu (2) und (3):

Auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage ist damit vorübergehend eine Beschlussfassung möglich, ohne dass zwingend alle Mitglieder in einer Versammlung zusammenkommen.

Handlungsempfehlung für den Landesverband:


Zur  für den 24.04.2021 geplanten Mitgliederversammlung wird ordnungsgemäß eingeladen. Alle zu behandelnden Dokumente und Beschlüsse werden sowohl per Post, als auch per Mail unseren Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. 

Sollten Änderungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung notwendig sein, werden Sie umgehend informiert.